Damit die Neuverhandlungen offiziell eröffnet werden können, haben die Gewerkschaften ALEBA, OGBL-SBA und LCGB-SESF am 24. November 2017 der ABBL ihre Absicht mitgeteilt, den derzeitigen Kollektivvertrag für den Bankensektor teilweise zu kündigen.
Die Gewerkschaften haben außerdem ihren gemeinsamen Forderungskatalog übermittelt, der detailliert die zu ändernden Punkte aufführt und dessen Inhalt im Wesentlichen dem Katalog von 2016 entspricht, mit Ausnahme der Thematiken, die, wie z.B. die Arbeitszeitorganisation, durch die Entwicklung der Gesetzgebung geändert haben.
Die Gewerkschaften ALEBA, OGBL-SBA und LCGB-SESF fordern nun, dass zeitnah und noch Anfang Januar eine erste Verhandlungssitzung einberufen wird, um eine Bestandsaufnahme der offiziellen Verhandlungen und Diskussionen seit Dezember 2016 zu machen.
Entgegen der Ansicht der ABBL bestehen noch zahlreiche Probleme und die dogmatische Haltung der Arbeitgeber macht es nicht leichter eine Annäherung zu finden.
Sollten Ende März 2018 noch immer keine konkreten Fortschritte in Sicht sein, sind ALEBA, OGBL-SBA und LCGB-SESF gemeinsam der Meinung, dass die ABBL nicht gewillt ist eine Vereinbarung zu finden, die angemessene Arbeits- und Gehaltsbedingungen für die Angestellten des Bankensektors gewährleistet, der notwendigen Erneuerung des Kollektivvertrags gerecht wird und die Entwicklung des Finanzplatzes Luxemburgs berücksichtigt. Auch wenn den Gewerkschaften die Beschäftigungsfähigkeit und Weiterbildung mehr denn je am Herzen liegt, können diese nicht mehr hinnehmen, dass die Angestellten eines florierenden Sektors schon wieder, wie es bereits 2014 der Fall war, nicht von einer allgemeinen Erhöhung profitieren.
Die Gewerkschaften sind der Auffassung, dass das Prinzip der Arbeitsgruppen an seine Grenzen gekommen ist und fordern von den Arbeitgebern die Aufnahme der Verhandlungen in wesentlich regelmäßigeren Plenarversammlungen als zuvor.
ALEBA, OGBL-SBA und LCGB-SESF erinnern daran, dass solange keine neue Vereinbarung gefunden wurde, der bisherige Kollektivvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen weiterhin in Kraft bleibt.
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