Am 31. Mai 2017 nahmen etwa 50 Angestellte der JP Morgan Bank Luxembourg SA an einer Protestaktion am Sitz des Finanzinstituts zum Erhalt der Konjunkturprämie teil.
In Artikel 23 des Bankenkollektivvertrags sind die Gehaltsbedingungen geregelt. Seit zahlreichen Jahren ist die Konjunkturprämie ein Element des sektoriellen Vergütungssystems. Diese wird jährlich mit dem Monatslohn im Juni an alle Mitarbeiter, die zum 15. Juni angestellt sind und deren Vertrag nicht gekündigt wurde, gezahlt.
Am 24. Mai dieses Jahres verkündetet die luxemburgische Bankenvereinigung ABBL folgende Empfehlung an ihre Mitglieder: „Da die Konjunktur- / Juniprämie kein dauerhafter Bestandteil des bisherigen Kollektivvertrages ist, sondern für jedes Jahr (2014, 2015 und 2016) speziell geprüft wurde, ist diese in der Übergangsphase nach der Kündigung des besagten Kollektivvertrags im Jahr 2017 nicht anzuwenden. Der Verwaltungsrat der ABBL hat deshalb einvernehmlich entschieden, die Nichtauszahlung der Juniprämie zu empfehlen.“
Die Verweigerung der Konjunkturprämie ist in den Augen des LCGB-SESF eine unlautere Handlung gegenüber den vertragsgebundenen Angestellten der Branche.
Neben der Tatsache, dass der Kollektivvertrag 2014-2016 weiterhin anzuwenden ist, ist laut dem LCGB-SESF die Konjunkturprämie ein von den Angestellten erworbenes Recht seit dem Zeitpunkt, als diese eine konstante, feste und allgemeinen Anwendung fand.