Am 3. Oktober 2016 wurden die geplanten steuerlichen Anpassungen von Grenzgängern im Rahmen der Steuerreform mit dem Finanzminister Pierre GRAMEGNA besprochen.
Der Gesetzesentwurf sieht 2 unterschiedliche Szenarien für verheiratete Grenzgänger vor, von denen nur ein Partner im Großherzogtum arbeitet und die für das Jahr 2017 das gesamte Haushaltseinkommen (in Luxemburg und im Ausland erwirtschaftet) angeben müssen:
- der Grenzgänger, der die von der Steuerverwaltung geforderten Angaben nicht offenlegt, wird ab 2018 automatisch in die Steuerklasse 1 eingestuft;
- der Grenzgänger, der alle Einkünfte angibt, wird mit einem auf allen Einkünften beruhenden Gesamtsteuersatz der Steuerklasse 2 besteuert, der aber nur auf den luxemburgischen Einkünften Anwendung findet.
Im Ausland erworbene Einkünfte werden nicht in Luxemburg besteuert und die bereits im Wohnsitzland gezahlten Steuern nicht in der globalen Steuersatzberechnung in Luxemburg berücksichtigt. Deshalb müssen die Grenzgänger, von denen nur ein Partner in Luxemburg arbeitet und die einen Gesamtsteuersatz der Steuerklasse 2 zugewiesen bekommen, nun eine Steuererklärung in Luxemburg abgeben.
Der LCGB beklagt, dass diese Reform finanzielle Einbußen in Höhe von mehreren tausend Euros für zahlreiche nichtansässige Familien bedeutet. Der LCGB sieht vor allem die Gefahr, dass Grenzgänger mit kleinen Einkommen und Teilzeitverträgen durch die Reform benachteiligt werden.
Die finanziellen Einbußen beruhen vor allem auf der zukünftigen automatischen Einstufung in die Steuerklasse 1, im Vergleich zu den zuvor angewendeten Steuerklassen 2 oder 1A.
Damit Grenzgänger in die Steuerklasse 2 eingestuft werden können, müssen aber mindestens 90% des gemeinsamen Einkommens in Luxemburg erwirtschaftet worden sein. Der Finanzminister hat sich bereit erklärt diese Regelung, die viele Grenzgänger betrifft, erneut zu prüfen.
Der LCGB warf letztlich auch die Frage auf, ob die Umsetzung der Änderung des Steuersatzes tausender Grenzgänger bis Januar 2018 durchführbar sei.
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