Kollektivvertrag - CARGOLUX Airlines International S.A.: Trauriges Spiel mit den Interessen der Arbeitnehmer

Communiqués - 09/03/10
Am 25. Februar hat der LCGB-SEA den CARGOLUX-Kollektivvertrag unterschrieben. Der minoritäre OGBL zögerte seine Unterschrift mit dem Hinweis auf eine statutarisch vorgesehene Mitgliederbefragung hinaus. Der LCGB-SEA musste erst heute aus der Presse erfahren, dass der OGBL nicht bereit ist, den CARGOLUX-Kollektivvertrag zu unterschreiben.

Mit der Verweigerung der Unterschrift (mit welcher Begründung überhaupt?) steigert der OGBL sich in ein trauriges Spiel hinein und setzt die Absicherung der Existenzen und Interessen der Arbeitnehmer aufs Spiel.

Die Kollektivvertragsverhandlungen in diesem Betrieb haben sich über 1 Jahr hinausgezogen. Ein Jahr, in dem die CARGOLUX sich in einer äußerst angespannten finanziellen und wirtschaftlichen Situation befand. Nur mit äußerster Anstrengung und nicht zuletzt dank des Einsatzes des LCGB-SEA konnten die Arbeits-und Lohnbedingungen also die gesamten sozialen Errungenschaften des Personals abgesichert werden.

Dies ist nun aufs Spiel gesetzt worden!

Nur dank einer finanziellen staatlichen Unterstützung konnte die CARGOLUX diese sehr schwierige Phase überbrücken. Das Personal der CARGOLUX hat ebenfalls ein Anrecht auf die Absicherung ihrer sozialen Errungenschaften. Dies wird vom minoritären OGBL nun in Abrede gestellt.

Was nun die vom OGBL aufgeworfene Polemik über die sogenannte Profit-Share-Prämie angeht, möchte der LCGB-SEA darauf hinweisen, dass gemäß der Gepflogenheiten am 2. März ein Schreiben an die CARGOLUX-Direktion ging um Einzelheiten dieser Prämie neu auszuhandeln. Auch diese Verhandlung wird nun leider ausgesetzt werden müssen.


Der LCGB-SEA ist zutiefst beschämt über eine solche Handlungsweise und wird sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, dass Klarheit herrscht und die Beschäftigten bestmöglich abgesichert sind.

Ein jeder soll sich über die Beweggründe des OGBL im Klaren sein. Die Interessen der Beschäftigten gehören in diesem Fall nicht dazu.


Mitgeteilt vom LCGB, am 9. März 2010