Familienleistungen: Gesetzesänderung erforderlich zur Aufhebung diskriminierender Verfügungen

Nach zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bezüglich der luxemburgischen Gesetzgebung zu den Beihilfen für weiterführende Studien fordert der LCGB von der Regierung unverzüglich rechtliche Änderungen im Bereich der Familienleistungen, um ähnlich diskriminierende Bestimmungen aufzuheben.

Der EuGH hat bestätigt, dass die Bedingung von einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 5 Jahren für Grenzgänger zum Zeitpunkt des Antrags auf eine finanzielle Beihilfe für weiterführende Studien diskriminierend ist. Dennoch umfassen die neuen Modalitäten, denen die Familienzulagen unterworfen sind, eine ähnliche Klausel, die dementsprechend ebenfalls als diskriminierend einzustufen ist. So hat eine Familie, die das Kindergeld nach dem alten System erhielt, nach einer Unterbrechung der luxemburgischen Sozialversicherung von mehr als 16 Kalendertagen nur noch Anrecht auf die neuen Einheitsbeträge. Ab 2 Kindern liegen diese Beträge weit unter den vormaligen Beihilfen. Kinderreiche Familien, die also zwischenzeitlich ihren Arbeitsplatz in Luxemburg verlieren, oder die sich für einen unbezahlten Urlaub entscheiden und somit vorübergehend nicht sozialversichert sind, riskieren erhebliche Finanzeinbußen.

Der Staatsrat hatte bereits ähnliche Bedenken in seinem Gutachten über die Reform der Familienleistungen formuliert und hält diese Regelung für „unverhältnismäßig und ungerecht“. In der Tat wird nicht die vorhergehende Sozialversicherungszeit in Luxemburg berücksichtigt, sondern lediglich die Unterbrechung von gerade einmal einem halben Monat derselben. Um jedwede ungleiche Behandlung von Kindern aufgrund der beruflichen Situation der Eltern zu vermeiden, fordert der LCGB die dringende Überarbeitung dieser diskriminierenden Maßnahme.

Außerdem hat der EuGH bestätigt, dass die Stiefkinder eines Grenzgängers nicht von der Inanspruchnahme von Studienbeihilfen ausgenommen werden dürfen. Diese Verfügung, auf die der LCGB wiederholt hingewiesen hat, besteht ebenfalls bei den Familienleistungen, denn lediglich die eigenen Kinder, also die  leiblichen bzw. adoptierten Kinder, von Grenzgängern haben derzeit Anrecht auf Kindergeld. Der EuGH hat hingegen klar und deutlich ausgesagt, dass diese Klausel hinsichtlich der Stiefkinder von Grenzgängern auf dem Gebiet der Studienbeihilfen diskriminierend ist und somit ebenfalls bei den Familienleistungen Anwendung finden muss. Damit in Zukunft weitere Ungerechtigkeiten für Familien, die Familienzulagen erhalten, vermieden werden, fordert der LCGB, dass diese Maßnahme unbedingt berichtigt wird.

Als Fazit fordert der LCGB die Regierung auf, die Konsequenzen aus den Urteilen des EuGh zu ziehen und unverzüglich diese Ungerechtigkeiten bei den Ansprüchen auf Familienzulagen für die Kinder und die Stiefkinder von Grenzgängern aus der Welt zu schaffen.

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