Den Grenzgängern Zugang zu den luxemburgischen Studienbeihilfen verschaffen: der andere Lösungsansatz… - Rechtsprechungen deuten in diese Richtung!

Das Gesetz vom 26. Juli 2010 zu den staatlichen Beihilfen für Hochschulstudien schafft in Luxemburg das Kindergeld für Studenten ab und ersetzt es durch eine andere Form der Beihilfen, welche nicht in Luxemburg ansässige Arbeitnehmer, bzw. deren Kinder ausschließt. Aber sind diese Beihilfen tatsächlich nicht an die Grenzgänger ausführbar, wie es verschiedentlich von Politikern in Luxemburg dargestellt wurde? Nichts erscheint derzeit weniger sicher…

Die Kommission der Belgischen Grenzgänger LCGB-CSC hat im Rahmen dieser etwas voreiligen Aussagen reagiert und macht darauf aufmerksam, dass zu diesem Thema bereits Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs existieren.

Und tatsächlich behandelt eines dieser Urteile genau die gleiche Problematik, d.h. den Zugang belgischer Grenzgänger, die in den Niederlanden beschäftigt sind, zu den niederländischen Studienbeihilfen.

Dieses Urteil vom 8. Juni 1999 (Urteil MEEUSEN c/ Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep) bestätigt einige wichtige Prinzipien:

„19. ...eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, wenn letzterer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt." (Verweis auf Urteil Bernini / C-3/90)

„21. ...Der Gerichtshof hat im Urteil Meints daraus gefolgert und für Recht erkannt, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer sozialen Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 nicht davon abhängig machen kann, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz in diesem Staat hat." (Verweis auf Urteil Meints / C-57/96)

„22. ...Außerdem bezweckt der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls, die Diskriminierung von Kindern, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, zu verhindern." (Verweis auf Urteil Deak / 94/84)

Das Urteil Meeusen schlussfolgert:

„2) Das Kind, für das ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unterhaltspflichtig ist, der - unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, - in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann sich auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, um eine Studienfinanzierung unter denselben Voraussetzungen wie die Kinder von Staatsangehörigen des Staates der Beschäftigung zu erhalten, ohne dass für dieses Kind ein zusätzliches Erfordernis in Bezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden dürfte."

Die Kommission der Belgischen Grenzgänger LCGB-CSC hat Kontakt mit den Verantwortlichen der CSC-ACV für die in den Niederlanden beschäftigten belgischen Grenzgänger aufgenommen und hat die Bestätigung erhalten, dass seit diesem Urteil die Kinder von, in den Niederlanden beschäftigten Grenzgängern über die gleichen Rechte auf Studienbeihilfen verfügen, wie die in den Niederlanden ansässigen Arbeitnehmer.

Die sich in einer vergleichbaren Situation befindlichen Grenzgänger, die in Luxemburg beschäftigt sind, wären somit im Recht eine Behandlung zu erhalten, welche identisch mit den Prinzipien des in den Niederlanden applizierten Meeusen-Urteils ist.

Auf Grundlage der genannten Elemente wurde am heutigen 9. September 2010 ein Brief an den luxemburgischen Staatsminister geschickt, um ihn zu bitten, die Position der Regierung gegenüber den Grenzgängern schnell zu überdenken, um somit zu verhindern, dass tausende Familien Prozeduren an luxemburgischen und europäischen Gerichten aufnehmen müssen.

In diesem Rahmen wird der Christliche Gewerkschaftsbund Belgiens, in Absprache mit der Kommission der Belgischen Grenzgänger LCGB-CSC auf der Basis des genannten Urteils eine Beschwerdeprozedur bei der Europäischen Kommission einleiten.

Für die Kommission der Belgischen Grenzgänger LCGB-CSC ist es für die betroffenen Familien sowie für die soziale Kohäsion unabdingbar, dass Gleichbehandlung, bzw. vergleichbare sozialrechtliche Standards für alle Arbeitnehmer, ob Ansässige oder Grenzgänger, garantiert werden.

 

Anhang:

Zusammenfassung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8.6.1999

Urteil 1999/C226/01

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