Belgische Steuerforderungen: Praxis der Lohneinbehaltung einiger Arbeitgeber im Bauwesen ist illegal!

In den letzten Wochen haben sich immer mehr Arbeitnehmer aus dem Baugewerbe, insbesondere im Norden des Großherzogtums an den LCGB gewandt und sich darüber beschwert, dass einige luxemburgischen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Teile ihrer monatlichen Entlohnung vorenthalten. Diese Arbeitgeber rechtfertigen dieses Vorgehen mit Blick auf Forderungen seitens des belgischen Finanzamts.


Diese Arbeitgeber rechtfertigen dieses Vorgehen mit Blick auf Forderungen seitens des belgischen Finanzamts, das jenen luxemburgischen Arbeitnehmern (ob wohnhaft in Luxemburg oder als Grenzgänger in Luxemburg beschäftigt), die von ihren Arbeitgebern auf Baustellen in Belgien eingesetzt werden, für die Zeit ihrer Arbeitsleistung in Belgien Steuerabgaben abverlangt.


Diese Praxis der Arbeitgeber ist illegal!


Der Kollektivvertrag für das Baugewerbe sieht im Rahmen des Art. 20.8 eindeutig vor, dass diese Steuerforderungen vom Arbeitgeber zu tragen sind:

Art. 20.8
„Falls die Beschäftigung des Arbeitnehmers außerhalb des Großherzogtums zusätzliche soziale oder steuerliche Mehrlasten nach sich zieht, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers. (...) "

Der Arbeitnehmer darf demnach keine Verluste in seinem Netto-Einkommen erleiden, auch wenn er in Belgien besteuert wird.

Der LCGB ist sich der oben beschriebenen illegalen Praxis einiger Arbeitnehmer bewusst und fordert die betroffenen Unternehmen auf, diese umgehend einzustellen, bzw. ihren Arbeitnehmern den ungerechtfertigterweise einbehaltenen Lohn zu erstatten.
Falls das Problem weiter Bestand hat, behält sich der LCGB das Recht vor, im Rahmen dieser Angelegenheit juristische Schritte einzuleiten.


Jeder Betroffene soll sich so schnell wie möglich beim LCGB melden!

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