Grenzgänger und Ansässige: Der LCGB lehnt jede ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer ab!
Dies ist vor allem der Fall bei der Herabsetzung der Steuerabzugsfähigkeit von Fahrtkosten (FD) um 50 %. Je weiter der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz entfernt wohnt, desto härter fällt diese Maßnahme für ihn aus. Es ist logisch, dass der Grenzgänger allgemein einen weiteren Weg zu seinem Arbeitsplatz hat, als Ansässige. Seine Fahrtkosten (FD) darf er bis höchstens 30 km absetzen, sprich: 2.970 € / Jahr.
Wird dieser Betrag fortan durch 2 geteilt (maximale FD von 1.485 €), so bedeutet dies, dass die restlichen 50 % zum Grenzsteuersatz besteuert, mit anderen Worten zu dem Steuersatz, der auf den letzten Einkommensteilbetrag angewandt wird. Beträgt dieser Grenzsteuersatz 20 %, sind jährlich 297 € mehr Steuern zu zahlen. Bei 30 % sind jährlich 445,5 € mehr Steuern zu entrichten, usw.
Eine weitere Maßnahme ist die Streichung der Familienzulagen ab dem 21. Lebensjahr. Diese Maßnahme nahm schon sehr schnell durch einen am 18. Juni 2010 hinterlegten Gesetzesentwurf konkrete Züge an. Dieser spricht nun sogar von der Streichung der Familienzulagen ab 18 Jahren! Der Gesetzesentwurf trifft die Grenzgänger besonders hart und bringt dramatische Folgen für die betroffenen Familien mit sich!
Was bedeutet dieser Gesetzesentwurf?
• Die Streichung - für alle - der Familienzulagen ab dem 18. Lebensjahr (Verlust von 234,12 € bis 410,60 € pro Monat und pro betroffenes Kind (für die Grenzgänger, außer im Falle eines eventuellen Anrechts im Wohnland).
• Die einzige Ausnahme gilt für Kinder, die auch nach dem 18. Lebensjahr noch im Sekundarunterricht oder im technischen Sekundarunterricht sind.
• Die Streichung - für alle - der Beihilfe für den Schulanfang ab dem 18. Lebensjahr (Einbuße von 161,67 € bis 323,24 € pro Jahr und pro betroffenes Kind).
• Die Gewährung von Studienbörsen für im Land Wohnhafte (länger als 5 Jahre), und zwar 6.000,00 € pro Jahr und pro Kind, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Die Grenzgänger sind von dieser Maßnahme ausgenommen.
• Die Gewährung von Studiendarlehen zum reduzierten Zinssatz für im Land Wohnhafte (länger als 5 Jahre), und zwar 6.000,00 € pro Jahr und pro Kind, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Die Grenzgänger sind von dieser Maßnahme ausgenommen.
• Die Aufrechterhaltung des Kinderbonus (922,50 € pro Jahr und Kind) für die Empfänger der Studienbörsen (siehe Punkt 3). Weil Grenzgänger vom System der Studienbörsen ausgeschlossen sind, empfangen sie nicht mehr den Kinderbonus (d.h. Einbuße von 922,50 € pro Jahr und pro Kind).
• Die Aufrechterhaltung der Bestimmungen für die Gewährung der Steuerklasse 1A für Alleinerziehende, die den Kinderbonus erhalten. Da nicht-ansässige Alleinerziehende vom Kinderbonus ausgeschlossen sind, werden sie nicht mehr in die Steuerklasse 1A, sondern in die Steuerklasse 1 eingeordnet.
• Die Aufrechterhaltung der Bestimmungen für die Gewährung des Steuerkredits für Alleinerziehende (CIM) in Höhe von 750,00 € jährlich. Weil nicht-ansässige Alleinerziehende nicht mehr die Steuerklasse 1A haben, wird Ihnen auch kein Steuerkredit für Alleinerziehende mehr zuteil.
• Im Rahmen der Krankenversicherung ist das Recht auf die Mitversicherung von Kindern nicht mehr an den Empfang von Familienzulagen gebunden, sondern an den Kinderbonusanspruch. Weil Grenzgänger den Kinderbonus nicht erhalten, sind ihre Kinder nicht mehr durch die Krankenversicherung abgedeckt.
Dieser Gesetzesentwurf, der normalerweise am 1. Oktober 2010 in Kraft tritt, bringt bedeutende finanzielle Konsequenzen für die Arbeitnehmer und insbesondere die Grenzgänger mit Kindern über 18 Jahren, die weiter führende Studien aufnehmen, mit sich. Dies ist für den LCGB ganz einfach unannehmbar!!!
Die Ansässigen mit niedrigen Einkommen werden stärker als diejenigen mit hohen Einkommen getroffen!
Das ehemalige System der Studienbörsen bevorzugte die Haushalte mit niedrigem Einkommen. Die Höhe der Studienbörse hing bisher direkt vom Einkommen der Eltern ab. Für eine Familie mit bescheidenen Einkünften kann der gesamte Verlust (ehemalige Studienbörse und Familienzulagen) höher als die 6.000,00 € Studienbörse sein. Eine Familie mit bescheidenen Einkünften kann folglich weniger als vorher in der Tasche haben!
Für eine wohlhabende Familie übersteigen die gesamten Einbußen nicht die 6.000,00 € Studienbörse. Somit ist die wohlhabende Familie auf der Seite der Gewinner des neuen Systems!
Das neue System entspricht demzufolge keiner wirklichen sozialen Logik...
Zudem bewirkt die Bedingung, fünf Jahre in Luxemburg wohnhaft zu sein um Anrecht auf Studienbörsen und auf ein Studiendarlehen zum herabgesetzten Zinssatz zu haben, dass Familien, die sich erst seit kurzem im Land niedergelassen haben, ebenfalls nicht vom System der Studienbörsen profitieren können. Sie verlieren die gleichen Vorteile wie die Grenzgänger, solange sie nicht seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg wohnen.
Der LCGB lehnt entschieden jede Maßnahme ab, die zur ungerechten Behandlung der Arbeitnehmer führt. Bei gleicher Arbeit und gleichen Sozialbeitragen müssen ALLEN Arbeitnehmern gleiche Leistungen geboten werden! Der LCGB möchte kein Zwei-Klassen-Steuersystem!
Der LCGB hat aus diesen Gründen beim Premierminister interveniert und wird alles daransetzen, damit die gleiche Behandlung aller Arbeitnehmer, ob sie im Land wohnhaft oder Grenzgänger sind, auf steuerlicher Ebene und auf der Ebene der Sozialen Sicherheit unbedingt gewährleistet wird.
Rechenbeispiele nach Ländern - Einstellung der Famielienzulagen (Dokument nur in frz. Sprache!)












