Differential der Familienleistungen für französische Grenzgänger: Der LCGB befasst die Arbeitnehmerkammer um gerichtlich vorzugehen
Die Anwendung dieses Dekrets hat zur Konsequenz, dass das Differential der Familienleistungen, welches bisher die französischen Grenzgänger erhielten, die in Luxemburg arbeiten, reduziert wird, weil der französische Staat verschiedene Familienleistungen, die bisher separat an die Betroffenen gezahlt wurden, nun mit den luxemburgischen Familienleistungen in Rechnung stellt. Namentlich werden die Geburten- bzw. Adoptionsprämien, der Grundzuschuss (für die ersten 3 Monate des Kindes) sowie der Zuschuss für die Kinderbetreuung künftig nicht mehr an die betroffenen Familien ausgezahlt weil sie bereits in den luxemburgischen Leistungen enthalten seien.
Diese Bezüge sind aber weder in ihrer Art noch in ihren Modalitäten mit den luxemburgischen Leistungen vergleichbar. Dementsprechend stellt die Einstellung dieser Bezüge eine Diskriminierung der französischen Grenzgänger, die in Luxemburg arbeiten, gegenüber anderen französischen Familien dar.
Diese Situation ist unannehmbar und aus Sicht des LCGB illegal. Deswegen hat der LCGB die Arbeitnehmerkammer (Chambre des Salariés - CSL) mit dem Problem befasst. Hier sollen, ähnlich wie bei der gemeinschaftlichen Aktion gegen Unternehmen, die im Rahmen der Lohnfortzahlung die Zuschüsse an ihre kranken Mitarbeiter verweigern, gerichtliche Schritte unternommen werden um eine Lösung für die Betroffenen herbei zu führen. Die französischen Grenzgänger, die in Luxemburg arbeiten, sind genauso wie die in Luxemburg ansässigen Arbeitnehmer Mitglied der Arbeitnehmerkammer. Der LCGB ist demnach der Auffassung, dass die Arbeitnehmerkammer ihre Interessen verteidigen muss.












