Unterredung mit Arbeitsminister Nicolas Schmit: Existenzsicherung - Hauptthema der Gespräche!
Die Einführung des Einheitsstatuts im Jahr 2009 hat zu einer Generalisierung der Lohnfortzahlung seitens der Arbeitgeber, sprich der Verpflichtung der Aufrechterhaltung der Zahlung an den Arbeitnehmer im Falle von Krankheit oder Unfall, geführt. Anlässlich der Berechnung des zu zahlenden Gehalts, berücksichtigen einige Arbeitgeber jedoch nicht die Nachtarbeit, die Sonntagsarbeit und auch alle anderen Zuschläge, auf die der Arbeitnehmer ein Anrecht gehabt hätte, hätte er während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit gearbeitet. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise stellt dieser Umstand kranke oder verunfallte Arbeitnehmer vor zahlreiche Probleme, denn diese sehen ihre Gehälter vor dem Hintergrund von Kurzarbeit aus konjunkturellen Ursachen weiter verringert.
In diesem Rahmen sind insbesondere auch die Arbeitnehmer, welche nach einer Krankheitsperiode oder einem Arbeitsunfall in den Vorruhestand treten, mit einer bedeutenden Verringerung ihrer Vorruhestandsentschädigung konfrontiert. Diese beläuft sich auf 85% des tatsächlichen monatlichen Bruttoverdienstes, welcher im Laufe der 3 Monate, die der Entschädigungsperiode von 12 Monaten vorausgingen, gezahlt wurde. Für eine zweite Periode von 12 Monaten beläuft sich diese auf 80 % der, Zahlung bzw. auf 75 % der Zahlung für die verbleibende Periode (bis zu jenem Tag an dem das Anrecht auf die Entschädigung erlischt).
Der LCGB verlangt, dass das Gesetz auf klare Weise die im Rahmen der Lohnfortzahlung zu respektierenden Modalitäten regelt. Der Arbeitsminister Nicolas Schmit teilt die, in diesem Rahmen zum Ausdruck gebrachten Sorgen, da die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich riskieren, sich in äußerst prekären Situationen wiederzufinden.
Der LCGB hat anschließend auf das Problem der ungerechtfertigten Entlassungen aufmerksam gemacht. Wenn eine Entlassung vom Arbeitsgericht als ungerechtfertigt bewertet wird, müsste der Arbeitgeber verpflichtet sein, den betreffenden Arbeitnehmer wieder einzustellen, falls dieser in das Unternehmen zurückzukehren wünscht.
Der LCGB fügt hinzu, dass die Wiedereinstellung ohne Veränderung des Arbeitsvertrages und mit einem speziellen Schutz vor Entlassungen erfolgen muss.
Dieser Schutz vor Entlassungen müsste auch in der neuen Gesetzgebung über die Personalvertretungen verankert werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Kündigungen von Personalvertretern (mise à pied) aufgrund von Ursachen, welche mit der Ausübung ihres Delegiertenmandates zusammenhängen, im Laufe der letzten Jahre und Monate häufiger aufgetreten sind, verlangt der LCGB, dass jeder Delegierte von einem absoluten Kündigungsschutz profitieren muss, welcher lediglich im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung (faute grave), in Verbindung mit der beruflichen Aktivität des Arbeitnehmers aufgehoben werden kann. Diesbezüglich hat Arbeitsminister Nicolas Schmit unterstrichen, dass die Reform der Mitbestimmungsgesetze eines der prioritären Projekte dieser Legislaturperiode darstellt.
Der LCGB spricht sich zudem für die Einführung von Spezialmaßnahmen im Rahmen der Aufrechterhaltung der Beschäftigung, vergleichbar mit der Wiedereingliederungsstruktur „Cellule de Reclassement" (CDR) der Stahlindustrie aus. Arbeitsminister Nicolas Schmit erklärte in diesem Rahmen, dass aktuell ein Pilotprojekt mit Spezialmaßnahmen ausgearbeitet werde, welches sich u.a. an ältere Arbeitnehmer über 50 Jahren und an Arbeitssuchende, welche vor dem Ende ihrer Arbeitslosenentschädigung stehen, richtet.
Auf der Tagesordnung der Unterredung standen außerdem die Kollektivvertragspolitik, die soziale Absicherung, die berufliche Wiedereingliederung, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die gleichen Lohnbedingungen, die grenzüberschreitende Arbeit, die „Strategie EU2020" und die Gehälterindexierung.
Mitgeteilt vom LCGB , am 12. Februar 2010.












