Studienbeihilfen: Brief an den Staatsminister...Aides pour études supérieures: Lettre au Premier Ministre...

Studienbeihilfen: Brief an den Staatsminister…

Im Rahmen des Gesetzes vom 26 Juli 2010 bzgl. der staatlichen Beihilfen für Hochschulstudien, wirft der LCGB die Frage nach der Exportierbarkeit dieser Leistungen auf. Sind diese Beihilfen tatsächlich nicht an die Grenzgänger ausführbar, wie es verschiedentlich von Politikern in Luxemburg dargestellt wurde!? Der LCGB hat an den Staatsminister geschrieben…

Herr Staatsminister,

Das Gesetz vom 26. Juli 2010 zu den staatlichen Beihilfen für Hochschulstudien schafft in Luxemburg das Kindergeld für Studenten ab und ersetzt es durch eine andere Form der Beihilfen, welche allerdings nicht in Luxemburg ansässige Arbeitnehmer, bzw. deren Kinder ausschließt.

Wie wir in einem vorangegangenen Brief bereits angemerkt haben, sind die Kosten eines Studienjahres eine bedeutende Belastung für eine Familie und die Abschaffung des Kindergelds wird viele Grenzgängerfamilien, deren Kinder Hochschulstudien absolvieren, in Schwierigkeiten bringen.

Die Gefahr ist groß, dass einige Familien, die Schwierigkeiten haben, „beide Enden gegen Monatsende zusammenzubringen”, die Studien ihrer Kinder nur noch sehr schwer oder gar nicht mehr finanzieren können.

Der LCGB möchte mit diesem Schreiben darauf zurück kommen, ob das neue Studienbeihilfesystem exportierbar ist oder nicht und erinnert in diesem Rahmen an mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die zu diesem Thema existieren.

Und tatsächlich behandelt eines dieser Urteile genau die gleiche Problematik, d.h. den Zugang belgischer Grenzgänger, die in den Niederlanden beschäftigt sind, zu den niederländischen Studienbeihilfen.

Dieses Urteil vom 8. Juni 1999 (Urteil MEEUSEN c/ Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep) bestätigt einige wichtige Prinzipien:

„19. …eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, wenn letzterer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt.” (Verweis auf Urteil Bernini / C-3/90)

„21. …Der Gerichtshof hat im Urteil Meints daraus gefolgert und für Recht erkannt, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer sozialen Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 nicht davon abhängig machen kann, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz in diesem Staat hat.” (Verweis auf Urteil Meints / C-57/96)

„22. …Außerdem bezweckt der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls, die Diskriminierung von Kindern, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, zu verhindern (vgl. Urteil Deak 94/94).”

Das Urteil Meeusen schlussfolgert:

„2) Das Kind, für das ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unterhaltspflichtig ist, der – unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, – in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann sich auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, um eine Studienfinanzierung unter denselben Voraussetzungen wie die Kinder von Staatsangehörigen des Staates der Beschäftigung zu erhalten, ohne dass für dieses Kind ein zusätzliches Erfordernis in Bezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden dürfte.”

Der LCGB hat Kontakt mit den Verantwortlichen der CSC-ACV für die in den Niederlanden beschäftigten belgischen Grenzgänger aufgenommen und hat die Bestätigung erhalten, dass seit diesem Urteil die Kinder von, in den Niederlanden beschäftigten Grenzgängern über die gleichen Rechte auf Studienbeihilfen verfügen, wie die in den Niederlanden ansässigen Arbeitnehmer.

Die sich in einer vergleichbaren Situation befindlichen Grenzgänger, die in Luxemburg beschäftigt sind, wären somit im Recht eine Behandlung zu erhalten, welche identisch mit den Prinzipien des in den Niederlanden applizierten Meeusen-Urteils ist.

Für den LCGB ist es für die betroffenen Familien sowie für die soziale Kohäsion unabdingbar, dass Gleichbehandlung, bzw. vergleichbare sozialrechtliche Standards für alle Arbeitnehmer, ob Ansässige oder Grenzgänger, garantiert werden.

Der LCGB hofft, dass die Regierung ihre Position gegenüber den Grenzgängern schnell überdenkt, um somit zu verhindern, dass tausende Familien Prozeduren an luxemburgischen und europäischen Gerichten aufnehmen müssen.

Wir würden uns über eine Unterredung mit Ihnen freuen, um Ihnen unseren Standpunkt darlegen zu können.

In der Hoffnung auf eine positive Antwort Ihrerseits verbleiben wir hochachtungsvoll,

 

Patrick DURY, LCGB-Generalsekretär

Vincent JACQUET, Gewerkschaftssekretär LCGB-Grenzgänger